AGB
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
für Umzüge & Transporte
https://flex-transporte.de/
Inh. Gianni Kunstmann
Werner-Otto-Strasse 42
22179 Hamburg
Festnetz: 040 – 23816989
Mobil: 0176 – 62134058
E-Mail: info@flex-transporte.de
nachfolgend „Möbelspediteur“ genannt.
AGB
1. Beauftragung weiterer Frachtführer
Der Möbelspediteur ist berechtigt, zur Durchführung des Umzugs oder Transports weitere Frachtführer oder Subunternehmer einzusetzen.
Die Verantwortung des Möbelspediteurs für die ordnungsgemäße Durchführung der vertraglich geschuldeten Leistungen bleibt hiervon unberührt.
2. Zusatzleistungen und Mehraufwendungen
Der Möbelspediteur führt die vereinbarten Leistungen unter Wahrung der Interessen des Auftraggebers und mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Möbelspediteurs gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts aus.
Zusätzlich zu vergüten sind Leistungen und Aufwendungen, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren oder die nachträglich vom Auftraggeber zusätzlich beauftragt werden.
3. Sammeltransport
Der Möbelspediteur ist berechtigt, den Umzug oder Transport im Rahmen eines Sammeltransports durchzuführen, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
4. Trinkgelder
Trinkgelder für Mitarbeiter sind freiwillige Leistungen des Auftraggebers und nicht Bestandteil des vereinbarten Entgelts. Sie können nicht mit Rechnungsforderungen des Möbelspediteurs verrechnet werden.
5. Erstattung von Umzugskosten durch Arbeitgeber oder Behörden
Soweit der Auftraggeber gegenüber einem Arbeitgeber, einer Behörde oder einer sonstigen Stelle Anspruch auf Erstattung von Umzugskosten hat, kann die Zahlung auf Wunsch des Auftraggebers unmittelbar an den Möbelspediteur erfolgen.
Eine Kostenübernahme durch Dritte entbindet den Auftraggeber jedoch nicht von seiner Zahlungsverpflichtung, sofern die Zahlung durch den Dritten nicht erfolgt.
6. Transportsicherungen
Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, bewegliche oder empfindliche Teile von Geräten und Gegenständen, insbesondere Waschmaschinen, Plattenspielern, Fernseh-, Radio- und Hi-Fi-Geräten sowie EDV-Anlagen, fachgerecht für den Transport sichern zu lassen, sofern diese Sicherung nicht ausdrücklich als Leistung des Möbelspediteurs vereinbart wurde.
Der Möbelspediteur ist nicht verpflichtet, die fachgerechte Transportsicherung durch den Auftraggeber zu überprüfen.
7. Elektro-, Gas- und Installationsarbeiten
Mitarbeiter des Möbelspediteurs sind, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, nicht zur Durchführung von Elektro-, Gas-, Dübel- oder sonstigen Installationsarbeiten verpflichtet.
Einfache Anschluss-, Abbau- oder Montagearbeiten werden nur durchgeführt, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Für solche Leistungen gelten die gesetzlichen Haftungsvorschriften.
8. Vermittlung von Handwerkern
Soweit der Möbelspediteur auf Wunsch des Auftraggebers zusätzliche Handwerker oder Dienstleister vermittelt, beschränkt sich die Verantwortung auf die sorgfältige Auswahl des vermittelten Unternehmens.
Die Durchführung und Verantwortung für die handwerklichen Leistungen obliegen dem jeweiligen ausführenden Unternehmen.
9. Aufrechnung
Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung gegen Forderungen des Möbelspediteurs nur berechtigt, soweit seine Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind. Gesetzliche Aufrechnungsrechte bleiben unberührt.
10. Abtretung von Versicherungsansprüchen
Soweit dem Möbelspediteur für einen Schaden aus einem abgeschlossenen Versicherungsvertrag Ansprüche gegenüber einem Versicherer zustehen, werden diese Rechte auf Verlangen des Ersatzberechtigten im Rahmen der gesetzlichen und vertraglichen Möglichkeiten abgetreten.
11. Schriftliche Weisungen und Mitteilungen
Zur Vermeidung von Missverständnissen sollen Auftragsänderungen, Weisungen und sonstige wichtige Mitteilungen schriftlich oder in Textform erfolgen.
Der Möbelspediteur haftet nicht für Nachteile, die dadurch entstehen, dass Mitteilungen an nicht zur Entgegennahme bevollmächtigte Personen gerichtet werden, soweit der Möbelspediteur dies nicht zu vertreten hat.
12. Überprüfung des Umzugsgutes durch den Auftraggeber
Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei der Abholung des Umzugsgutes zu überprüfen, ob Gegenstände oder Einrichtungen versehentlich mitgenommen oder zurückgelassen wurden.
Wird aufgrund eines vom Auftraggeber zu vertretenden Irrtums ein zusätzlicher Rück- oder Nachtransport erforderlich, kann dieser gesondert berechnet werden. Dies gilt nicht, soweit der Möbelspediteur den Irrtum oder die Fehlleistung zu vertreten hat.
13. Fälligkeit des vereinbarten Entgelts
Die Fälligkeit des vereinbarten Entgelts richtet sich nach der individuellen Auftragsbestätigung oder Rechnung.
Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist der Rechnungsbetrag bei Inlandstransporten spätestens vor Abschluss der Entladung fällig. Bei Auslandstransporten ist der Rechnungsbetrag, soweit nichts anderes vereinbart wurde, vor Beginn der Verladung fällig.
14. Kündigung oder Rücktritt vom Vertrag
Bei einer Kündigung oder einem Rücktritt vom Vertrag gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Soweit bereits Leistungen erbracht oder Aufwendungen entstanden sind, können diese entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und den vertraglichen Vereinbarungen berechnet werden.
15. Lagerung des Umzugsgutes
Soweit eine Lagerung des Umzugsgutes vereinbart wird, gelten ergänzend die hierfür vereinbarten Lagerbedingungen.
Die Allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports (ALB) können dem Auftraggeber auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden, soweit deren Anwendung vereinbart wurde.
16. Gefährliches Umzugsgut
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Möbelspediteur rechtzeitig über gefährliche Eigenschaften des Umzugsgutes zu informieren.
Hierzu gehören insbesondere entzündliche, explosive, ätzende, giftige oder sonstige gefährliche Stoffe und Gegenstände, beispielsweise Benzin, Öle oder vergleichbare Gefahrstoffe. Gesetzliche Informationspflichten gegenüber Verbrauchern bleiben unberührt.
17. Ladevolumen, Leistungsumfang und Preisberechnung
Soweit der Umzug oder Transport nicht nach Stunden abgerechnet wird, kann die Preisberechnung auf Grundlage des geschätzten Ladevolumens, der Entfernung und des vereinbarten Leistungsumfangs erfolgen.
Weicht der tatsächliche Leistungsumfang erheblich von den bei der Angebotserstellung zugrunde gelegten Angaben ab, kann sich das Entgelt entsprechend der vereinbarten Kalkulationsgrundlage ändern.
Zusätzliche Kosten können insbesondere entstehen, wenn das tatsächliche Ladevolumen wesentlich höher ist als angegeben, zusätzliche Leistungen erforderlich werden, sich die Transportstrecke ändert, besondere bei Vertragsabschluss nicht erkennbare Erschwernisse auftreten oder der Auftraggeber nachträglich Änderungen verlangt.
18. Zahlungsbedingungen
Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, ist der Rechnungsbetrag entsprechend der vereinbarten Zahlungsbedingungen fällig.
Bei Privatkunden ist der Rechnungsbetrag grundsätzlich spätestens bei Abschluss der vereinbarten Leistung zu zahlen. Zahlungen können – soweit vereinbart – durch Barzahlung, Kartenzahlung, Überweisung oder Kostenübernahme durch Arbeitgeber bzw. Behörden erfolgen.
Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
19. Halteverbotszone und Parkmöglichkeiten
Sofern der Möbelspediteur nicht ausdrücklich mit der Beantragung einer Halteverbotszone beauftragt wurde, ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, dass an den Be- und Entladestellen ausreichende und rechtlich zulässige Park- und Zufahrtsmöglichkeiten vorhanden sind.
Entstehen durch fehlende Parkmöglichkeiten, lange Tragewege, Wartezeiten oder sonstige vom Auftraggeber zu vertretende Umstände zusätzliche Aufwendungen, können diese gesondert berechnet werden.
20. Haftungshöchstbeträge
Die Haftung des Möbelspediteurs wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
Soweit gesetzlich vorgesehen, ist die Haftung grundsätzlich auf 620,00 EUR je Kubikmeter Laderaum begrenzt, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird. Die gesetzlichen Regelungen über eine weitergehende Haftung oder den Ausschluss von Haftungsbegrenzungen bleiben unberührt.
21. Weitergehende Haftung und Transportversicherung
Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass der Wert des Umzugsgutes die gesetzliche Haftungshöchstgrenze übersteigen kann.
Es besteht die Möglichkeit, eine weitergehende Haftung zu vereinbaren oder eine zusätzliche Transportversicherung gegen gesondertes Entgelt abzuschließen. Eine weitergehende Haftung oder Versicherung besteht nur, wenn diese ausdrücklich vereinbart oder abgeschlossen wurde.
22. Schadensanzeige
Der Auftraggeber sollte das Umzugsgut bei der Ablieferung auf äußerlich erkennbare Schäden oder Verluste überprüfen.
Äußerlich erkennbare Schäden oder Verluste sind dem Möbelspediteur spätestens am Tag nach der Ablieferung anzuzeigen. Äußerlich nicht erkennbare Schäden oder Verluste sind innerhalb von 14 Tagen nach der Ablieferung anzuzeigen.
Die Schadensanzeige sollte in Textform erfolgen und den Schaden möglichst konkret beschreiben. Zur Dokumentation wird empfohlen, Fotos und vorhandene Nachweise beizufügen. Für die gesetzlichen Fristen und Folgen einer verspäteten Schadensanzeige gelten die jeweils maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften.
23. Haftung der Mitarbeiter und eingesetzten Personen
Werden Schadensersatzansprüche aus außervertraglicher Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder wegen Überschreitung einer Lieferfrist gegen Mitarbeiter oder sonstige eingesetzte Personen des Möbelspediteurs erhoben, können diese sich im gesetzlich zulässigen Umfang auf die für den Möbelspediteur geltenden Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen berufen.
Dies gilt nicht, soweit gesetzlich zwingende Haftungsvorschriften entgegenstehen.
24. Besondere Haftungsausschlussgründe
Der Möbelspediteur kann sich im gesetzlich zulässigen Umfang auf besondere Haftungsausschlussgründe berufen.
Hierzu können insbesondere gehören: Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden; unzureichende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Auftraggeber; Behandlung, Verladung oder Entladung durch den Auftraggeber oder von ihm beauftragte Dritte; Beförderung lebender Tiere oder Pflanzen sowie natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Umzugsgutes.
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Haftungsausschlussgründe, insbesondere gemäß § 451d HGB.
25. Anwendungsbereich und gesetzliche Grundlagen
Der Möbelspediteur führt Umzüge und Transporte nach den Bestimmungen des jeweiligen Umzugsvertrages und den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des Handelsgesetzbuches (HGB), durch.
Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, gelten diese Grundsätze auch für Beförderungen mit einem Bestimmungsort außerhalb Deutschlands.
26. Grundsätze der Haftung
Der Möbelspediteur haftet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes während der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung entstehen.
Dies gilt ebenfalls für Schäden aufgrund einer Überschreitung der Lieferfrist, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
27. Haftungsausschluss bei unabwendbaren Ereignissen
Der Möbelspediteur ist im gesetzlich zulässigen Umfang von der Haftung befreit, soweit Verlust, Beschädigung oder eine Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruhen, die auch bei größter Sorgfalt nicht vermieden und deren Folgen nicht abgewendet werden konnten.
28. Gerichtsstand
Für Rechtsstreitigkeiten gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die gerichtliche Zuständigkeit.
Gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen kann, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Möbelspediteurs als Gerichtsstand vereinbart werden. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Vorschriften über den Gerichtsstand.
29. Anwendbares Recht
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Verbraucherschutzvorschriften entgegenstehen.
Stand: September 2026